Ferrari/kieninger/mankowski u.a. internationales Vertragsrecht

4.12 Schließlich verbieten viele innerstaatliche Gesetze und Rechtsvorschriften wie die PICC in bestimmten Konstellationen eine aufgeponte durch das Gesetz. Häufig ist die Aufverstellung bei Ansprüchen, die nicht gesetzlich übertragen werden können, wie Gehälter und Renten von Angestellten des öffentlichen Dienstes, oder bei Ansprüchen, die auf vorsätzlichem zivilrechtlichem Fehlverhalten beruhen, ausgeschlossen. Mit anderen Worten, die Aufrechnungen sind im Wesentlichen verboten, wenn es um lebenswichtige Ansprüche geht, oder ansprüche, die auf den Ausgleich von grober Ungerechtigkeit abzielen. Das CISG geht auf diese Fragen nicht ein und legt keine allgemeinen Verbotsregeln fest, da dies außerhalb seines Anwendungsbereichs liegt (Artikel 4). Somit kann aus dem CISG keine Regel abgeleitet werden, ob die Aufbeanspruchte in bestimmten Situationen verboten ist. Doch gerade weil die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Aufrechnungenansprüche Ansprüche betreffen, die nicht in den Anwendungsbereich des CISG fallen, ist das Fehlen diesbezüglicher Vorschriften, die sich aus dem Übereinkommen ergeben würden, unerheblich. Das CISG ist nämlich befugt, sich nur in Angelegenheiten, die in seinen Anwendungsbereich fallen, für anwendbar zu halten, und gilt daher nur insoweit auf Aufrechnungen, als die aufgelösten Ansprüche von ihm geregelt werden. Dies betrifft Forderungen nach Zahlung des Kaufpreises oder monetäre vertragswiderungsbehaftet (oben, Abs. 1.6). Die Aufverstellung solcher Ansprüche wirft nicht die Frage ihrer Zulässigkeit auf. Der Umstand, dass das CISG keine Vorschriften über das Aufbezäunungsverbot vorsieht, stellt somit kein Hindernis für die Anwendung des Übereinkommens auf eine CISG-interne Aufschaltung dar. 4.6 Die Ansprüche müssen nicht liquidiert werden. Bei der Aufvergonderung im Rahmen des Übereinkommens wird häufig ein Schadensersatzanspruch erhoben, meist im Namen der Partei, die die Aufbeanspruchung erklärt.

Nicht selten wird die Höhe des geltend gemachten Schadens noch nicht ermittelt (im Folgenden: Liquidation). In Regel Nr. 4 wird die Auffassung vertreten, dass eine Aufrechnungenschaltung in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen ist. Dies beruht auf Erwägungen, die im Lichte der Bestimmungen des Zinsübereinkommens (Artikel 78) entwickelt wurden. Im Rahmen des CISG beginnt das Interesse von dem Moment an zu steigen, in dem eine Summe in Verzug ist. Soweit Es sich um Schäden handelt, werden sie fällig, sobald der Verlust eintritt (oben, Abs. 3.15). Daher ist die vertragswidhiger Partei ab dem Tag des Entstandenen in Verzug und hat ab diesem Zeitpunkt Zinsen auf die Schadensersatzklage zu zahlen, unabhängig davon, ob die genaue Höhe des Schadens festgestellt wurde oder nicht.

[71] Der in Artikel 78 verwendete Begriff “Summe” schließt somit nicht liquidierte Monetäre Forderungen ein. Mit anderen Worten, der Schuldner einer Schadensersatzforderung, deren genaue Höhe noch ermittelt werden muss, ist verpflichtet, einen Betrag zu zahlen, der geeignet ist, den Verlust des Gläubigers zu decken, um zu vermeiden, dass zinsen auf diesen Betrag anfallen. [72] Dieses Übereinkommen regelt nur die Abgestaltung des Kaufvertrages und die Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers, die sich aus einem solchen Vertrag ergeben. Insbesondere betrifft es, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, a) die Gültigkeit des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen oder einer Verwendung; b) die Auswirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware haben kann. 0.10 Bei Verträgen, die unter das Übereinkommen fallen, ergeben sich die beschriebenen Schwierigkeiten, wenn die Aufrechnungen als eine Frage angesehen werden, die nicht dem Übereinkommen unterliegt, die durch die anwendbaren Regeln des internationalen Privatrechts am Ort des Gerichts zu bestimmen ist und nach nationalem Recht zu lösen ist (Art. 7 Abs.

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