“Noch tiefer resultierte jedoch aus der stark vertretenen Ansicht arabischer Staaten, dass die UNO eine direktere und offensichtlichere Verantwortung für ihr Wohlergehen tragen sollte, da die Not der palästinensischen Flüchtlinge die Folge der Gründung Israels durch die Vereinten Nationen selbst war.” (S.206) Nach alledem wenden wir uns der Auslegung der zugegebenermaßen obiterischen Bemerkung von Barker J. in seinem mündlichen Urteil vom 13. Dezember 1991 in S.7 zu, dass die Tatsache, dass der Flüchtlingsantrag des Rechtsmittelführers von den niederländischen Behörden geprüft und abgelehnt wurde, “ein sehr starker Grund gegen die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft hier” sein könnte. Die Dringlichkeit, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt wurde, schließt eindeutig eine ordnungsgemäße Prüfung der Frage aus, eine Gelegenheit, die die Behörde jetzt hatte. Wie im letztgenannten Fall ausgeführt, stützt sich Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens gegen Folter bis zu einem gewissen Grad auf Artikel 33 des Flüchtlingsübereinkommens. Der Anwendungsbereich der beiden Bestimmungen ist jedoch unterschiedlich. In der Flüchtlingskonvention werden Flüchtlinge, d. h. Personen, die in ihrem Herkunftsland aus einem besonderen Grund verfolgt werden, geschützt, während Artikel 3 des Übereinkommens gegen Folter für jede Person gilt, die aus welchen Gründen auch immer Gefahr läuft, gefoltert zu werden, wenn sie an ein anderes Land ausgeliefert wird: Burgers & Danelius, Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter : A Handbook on the Convention Against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (1988) at 125. Die allgemeinen Grundsätze für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit werden in Oraa (op. 144-170) ausführlich erörtert, und es ist nicht möglich, eine angemessene Zusammenfassung zu geben. Für die Zwecke des vorliegenden Falles genügt es, eine Auswahl dieser Grundsätze darzustellen (op. Die Nummerierung ist unsere eigene: Aber die Genfer Konvention geht über das bloße Verbot der Zurückweisung eines Flüchtlings hinaus.
In den Artikeln 31 und 32 der Genfer Konvention werden “Drittländer” genannt, ob “von Erstasyl” oder nicht, an die sich die Flüchtlinge wenden können.