Das Repetitorium hat mir sehr geholfen, dadurch hat Jura endlich mal wieder Spaß gemacht. „Die formersetzende Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs setzt deshalb nicht voraus, dass im gerichtlichen Verfahren die für eine notarielle Beurkundung maßgeblichen Anforderungen eingehalten sind. Ausreichend ist nach der in § 127 a BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, wonach ein ordnungsgemäß protokollierter Vergleich einer notariellen Beurkundung gleichwertig ist, dass bei dem Vergleichsschluss die einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden. Für die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 127 a BGB auf den Beschlussvergleich kann daher nicht darauf abgestellt werden, inwieweit das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO die Förmlichkeiten einer notariellen Beurkundung nach §§ 17 ff. BeurkG erfüllt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschlussvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO einem ordnungsgemäß protokollierten Vergleich soweit entspricht, dass eine entsprechende Anwendung des § 127 a BGB gerechtfertigt ist.“ Der BGH hat die wichtige Frage beantwortet, ob ein gerichtlich festgestellter Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO die notarielle Form ersetzt, die nach § 127a ZPO nur bei einem gerichtlich protokollierten Vergleich möglich ist. Bis dahin wurde die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf den Wortlaut des § 127a ZPO ein Beschlussvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Bei § 278 Abs. 6 ZPO darf deswegen nicht darauf abgestellt werden, welche Förmlichkeiten einer notariellen Beurkundung erfüllt sind. Entscheidend ist vielmehr die Gleichwertigkeit mit einem protokollierten Vergleich. Mit Einführung des Beschlussvergleichs sollte nur eine erleichterte Möglichkeit zur Verfügung gestellt werden, ein Gerichtsverfahren mit einem Vergleichsabschluss zu beenden. Die mit einer notariellen Beurkundung verbundenen Schutzzwecke werden in gleicher Weise durch den Beschlussvergleich wie durch eine gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs erfüllt. Dabei ist insbesondere auf die Schutzzwecke Übereilung und besondere Bedeutung des Rechtsgeschäfts abzustellen. Was den Schutzzweck der Übereilung angeht, ist der Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO bedeutsam, weil viel mehr Zeit besteht, den Vergleich durch Schriftsätze vorzubereiten. Im Übrigen wird die Bedeutung des Beschlussvergleichs dadurch gewahrt, dass erst durch den gerichtlichen Beschluss das wirksame Zustandekommen eines Vergleichs bewirkt werden kann. § 278 Abs. 6 ZPO ist nicht nur anwendbar, wenn das Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, sondern auch dann, wenn die Parteien diesen schriftlichen Vergleichsvorschlag übereinstimmend modifizieren oder die Parteien unmittelbar eine Vergleichsabrede dem Gericht mit der Bitte um Protokollierung nach § 278 Abs.